Ein Urlaub wird von den meisten Familien lange geplant und genau organisiert. Viele von ihnen, vorwiegend die Mütter, versuchen alle erdenklichen Szenarien im Kopf durchzuspielen, damit nichts eintritt, auf das sie nicht vorbereitet sind. Und dann kommt es doch anders als geplant, der Urlaub muss abgebrochen werden. Die Gründe können ein Unfall, Impfunverträglichkeiten, finanzielle Probleme, der Tod eines Angehörigen und vieles mehr sein.
Wegen Todesfall
Wenn es zu einem Todesfall eines nahen Angehörigen kommt, ist es doppelt schmerzhaft, wenn die Angehörigen zusätzlich noch mit den Reisekosten belastet werden. Hier ist zu beachten, dass eine Reiseabbruchversicherung den Zeitpunkt vor und während des Urlaubs abdeckt (Storno- oder Jahresversicherung). Ist nur die Zeit während der Reise mit der Police versichert, wird kein Geld rückerstattet.
Arbeitgeber
Nicht immer ist es der berühmte Anruf eines Arbeitgebers, der die Familie zwingt, den Urlaub zu unterbrechen. Der Arbeitsplatz kann aus verschiedenen Gründen die Ursache für den Abbruch einer Reise und die Inanspruchnahme der Versicherung sein:
• Unerwartet, betriebsbedingte Kündigung
• Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
• Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden)
• Unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht
Eine Reiseabbruchversicherung deckt nicht die Kosten, wenn die Reise aus persönlichen Gründen, wie zum Beispiel Rückholung zur Wiederaufnahme der Arbeit, abgebrochen wird. Laut §1 des Bundesurlaubsgesetzes darf ein bereits angetretener Urlaub nicht unterbrochen werden. Auch ein bereits genehmigter Urlaub darf ohne besondere Begründung nicht zurückgenommen werden. Sollte der Arbeitgeber freiwillig aus dem Urlaub zurückkommen, sollte dieser zumindest die Kosten für den Abbruch und die zusätzlichen Rückreisekosten vom Arbeitgeber vorher einfordern.
Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt ist der Fall nicht ganz so einfach: Wenn zum Beispiel ein Vulkan ausbricht, allerdings nur ein Teil des Urlaubs betroffen ist, dann kann der Reiseveranstalter ein Alternativprogramm für diesen Zeitraum durchführen, ohne dass der ursprünglich Reisevertrag an sich hinfällig wird. Eine Reiseabbruchversicherung wird allerdings in solchen Fällen höherer Gewalt nicht einspringen können, sollte die Reise abgebrochen werden.
Fazit: In jedem Fall muss der Reiseveranstalter auf diese Police bei der Buchung aufmerksam machen. Der finanzielle Unterschied der Versicherungen liegt im Selbstbehalt und der Laufzeit. Bei der Dauer wird meist zwischen Urlaubs- und Jahresversicherung differenziert. Viele Infos und einen Reiseabbruchversicherungsvergleich finden Sie hier.
[ratings]